Unsere Organe
KSK / Organe des Vereins sind gemäß
§ 15 der Satzung
a) die Mitgliedervertreterversammlung (§ 16 der
Satzung)
Dekanat/Wahlkreis | Name/Vorname | PLZ/Ort | | |
ALLGÄU-OBERSCHWABEN | Sohl, Gunnar | 88214 Obereschach | | |
BALINGEN | Braun, Wolfgang | 72336 Balingen | | |
BIBERACH | Ziellenbach, Martin | 88477 Schwendi | | |
BÖBLINGEN | Schobel, Paul | 71034 Böblingen | | |
CALW | Simon, Andreas | 76332 Bad Herrenalb | | |
EHINGEN-ULM | Glökler, Otto | 89584 Ehingen-Dächingen | | |
ESSLINGEN-NÜRTINGEN | Hierlemann, Winfried | 73230 Kirchheim/Teck | | |
FREUDENSTADT | Noppenberger, Armin | 72160 Horb am Neckar | | |
FRIEDRICHSHAFEN | Veeser, Hermann | 88094 Oberteuringen | | |
GÖPPINGEN-GEISLINGEN | Ehrlich, Andreas | 73326 Deggingen | | |
HEIDENHEIM | Krieg, Dietmar | 89520 Heidenheim | | |
HEILBRONN-NECKARSULM | Zuber, Ludwig | 74172 Neckarsulm | | |
HOHENLOHE | Nohanowitsch, Helmut | 74629 Pfedelbach | | |
LUDWIGSBURG | Rager, Adolf (verstorben) | 70825 Korntal-Münchingen | | |
MERGENTHEIM | Skobowsky, Ulrich | 72070 Tübingen | | |
MÜHLACKER | Bentele, Norbert (verstorben) | 71296 Heimsheim | | |
OSTALB | Schönfeld, Markus | 73557 Mutlangen | | |
REMS-MURR | Nisch, Gerhard | 71334 Waiblingen-Beinstein | | |
REUTLINGEN-ZWIEFALTEN | Dr. Rabarijaona, Alain Andre | 72574 Bad Urach | | |
ROTTENBURG | Rennemann, Klaus | 72108 Rottenburg | | |
ROTTWEIL | Schuhmacher, Michael | 78054 Villingen-Schwenningen | | |
SAULGAU | Müller, Peter | 88348 Bad Saulgau | | |
SCHWÄBISCH-HALL | Funk, Werner | 74532 Ilshofen | | |
STUTTGART | Dr. Merkelbach, Heiko | 70567 Stuttgart | | |
TUTTLINGEN-SPAICHINGEN | Aubele, Robert | 78549 Spaichingen | | |
b) der Aufsichtsrat (§ 18 der Satzung)
Stadtdekan
Msgr. Dr. Christian Hermes
Aufsichtsratsvorsitzender
Oberfinanzrat
Andreas Schardt
Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender
Dr. Horst Ayasse
Jutta Becker-Achenza
Dipl.-Betriebswirt
Klaus Henkel
Domkapitular
Msgr. Paul Hildebrand
von dem Bischof
der Diözese Rottenburg-Stuttgart bestellt
Dekan
Paul Magino
Weihbischof
Dr. Gerhard Schneider
c) der Vorstand (§ 20 der Satzung)
Direktor
Dr. Wolfgang Lay
VHV / Organe des Vereins sind gemäß
§ 13 der Satzung
a) die Mitgliederversammlung (§ 18 der Satzung)
Die Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche.
Beide werden vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und geleitet.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel
jährlich statt. In denjenigen Jahren, in welchen keine Mitgliederversammlung
stattfindet, hat der Vorstand sechs Vertrauensmänner (§ 17)
einzuladen die dem Vorstand Entlastung erteilen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann
vom Vorstand beschlossen werden. Sie muss auch stattfinden auf schriftlichen
Antrag von mindestens 50 Mitgliedern. In dem Antrag sind die Gründe
anzugeben.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe
der Tagesordnung 21 Tage vor dem Versammlungstag in der für Bekanntmachungen
in Abschn. (6) vorgeschriebenen Form ergehen. Anträge zur Tagesordnung
müssen mindestens 7 Tage vor dem Versammlungstag beim Vorsitzenden
des Vorstandes schriftlich eingereicht werden.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied
eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Falle der
Stimmengleichheit bei Wahlen das Los.
Bei Anwesenheit von weniger als 15 Mitgliedern sind zur
Beschlussfassung zwei Drittel der abgegebenen Stimmen notwendig.
Die Obliegenheiten der Mitgliederversammlung
sind:
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des Geschäftsberichts
und des Berichts des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Entscheidung über Erwerb
und Veräußerung von Gebäuden und Grundstücken,
deren Wert den Betrag von
€ 100.000,-- überschreitet,
- Behandlung von Beschwerden gegen
Vorstand oder Geschäftsführer,
- Änderung der Satzung und
des Tarifs. Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Auflösung oder Fusion des
Vereins; der Beschluss bedarf der drei Viertel Mehrheit der anwesenden
Mitglieder,
- Beschlussfassung über sonstige
Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.
- Beschlussfassung über die
Anwendung geänderter Tarifbestimmungen auf bestehende Versicherungsverhältnisse
unter Einräumung eines außerordentlichen Kündigungsrechts
für die Mitglieder, deren Beiträge sich dadurch erhöhen.
Die Beschlüsse zu Abschnitt (49) Ziffer 6 und 7
unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; nach Genehmigung
sind sie für alle Mitglieder bindend.
b) der Vorstand (§ 14 der Satzung)
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und fünf Beiräten. Sie werden von der Mitgliederversammlung
auf 5 Jahre gewählt. Als weiteren Beirat bestimmt der Bischof von
Rottenburg ein Mitglied des Bischöflichen Ordinariats.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor
Ablauf seiner Amtszeit aus, hat der Vorstand eine Ergänzungswahl
für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
Falls die Mitgliederversammlung aus irgendeinem Grund
verschoben werden muss, führt der Vorstand die Geschäfte nach
Ablauf seiner Amtszeit inzwischen weiter.
Unter Berücksichtigung der Personalunion zwischen
dem Aufsichtsrat des St. Martinus Priestervereins der Diözese Rottenburg-Stuttgart
– Kranken- und Sterbekasse (KSK) – VVaG in Stuttgart und dem
Vorstand des St. Martinus Priestervereins der Diözese Rottenburg-Stuttgart
– Verbundene Hausratversicherung (VHV) – VVaG in Stuttgart,
vormals Brandkasse (BK) VVaG, können auch Nichtgeistliche in den
Vorstand der VHV gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich.
Auslagen für den Verein werden vergütet.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit
von mindestens vier seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.
Der Vorstand ist vom Vorsitzenden jährlich wenigstens
zweimal zu berufen; außerdem, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder
dies verlangen
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- aus seiner Mitte einen Schriftführer
zu wählen, der über die Verhandlungen eine Niederschrift anfertigt
und sie bei der nächsten Sitzung vorlegt,
- den Geschäftsführer
zu bestellen und die Geschäftsordnung für ihn aufzustellen,
- die Jahresrechnungen und den
jährlichen Rechnungsbericht durch einen vereidigten Buchprüfer
prüfen und sich den Prüfungsbefund vortragen zu lassen.
- über die Verwendung etwaiger
Überschüsse zu entscheiden,
- sämtliche Vereinsangelegenheiten
zu besorgen, soweit sie nicht dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer
oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind,
- die zur Mitgliederversammlung
gestellten Anträge vorzuberaten.
Als Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer
darf nur bestellt werden, wer zuverlässig sowie fachlich genügend
vorgebildet ist und die für den Betrieb des Versicherungsvereins
sonst noch erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen besitzt.
Als ungeeignet gilt insbesondere, wer wegen eines Verbrechens
oder Vermögensvergehens verurteilt worden oder gegen den ein Verfahren
wegen derartiger Vergehen anhängig ist,
oder wer in den letzten fünf Jahren als Schuldner in ein Konkursverfahren,
Vergleichsverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO verwickelt war.
c) die Vertrauensmänner (§ 17 der Satzung)
Die Mitglieder der St. Martinus Priestervereine VVaG’s
eines jeden Dekanats wählen für ihren Bezirk einen Vertrauensmann
als Mittelsperson. Der Vorsitzende des Vorstandes kann die Vertrauensmänner
zur Besprechung wichtiger Vereinsangelegenheiten einberufen.
d) Geschäftsführung (§
16 der Satzung)
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Er wird zu
dessen Sitzungen mit beratender Stimme zugezogen. Er besorgt die Führung
des gesamten Kassen- und Rechnungswesens nach Weisung des Vorstandes sowie
den Schriftwechsel, soweit er nicht vom Vorsitzenden erledigt wird.
Die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sind ordnungsgemäß
und pünktlich zu verbuchen. Die Gelder des Vereins sind von allen
dem Verein fremden Einnahmen und Ausgaben getrennt zu halten.
Zahlungen darf der Geschäftsführer nur leisten
in Übereinstimmung mit der vom Vorstand aufgestellten Geschäftsordnung
oder im Auftrag des Vorstandes.
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